Tierschutzgerechte Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher

Voraussetzungen für eine tierschutzgerechte Lebendhälterung von Fischen im Setzkescher:

Beachtung der gesetzlichen Grundlagen:

Tierschutzgesetz, Fischereigesetze der Länder, Tierschutz-Schlachtverordnung, Merkblätter und Ausbildungsunterlagen der DAV und VDSF

Verwendung des Setzkeschers:

1. Nur zulässig, wenn er nicht durch landesrechtliche Regelungen oder Auflagen im Erlaubnisschein verboten ist und wenn ein vernünftiger Grund vorliegt.

2. Die verwendete Setzkescherkonstruktion und -anordnung muss die Belastungen der Fische so gering wie möglich halten:

- ausreichende Länge und Durchmesser
- knotenloses Netzmaterial
- angemessene möglichst große Maschenweiten
- waagerechte Anordnung
- ausreichende Verankerung und Verspannung
- vollständige Öffnung der Netzmaschen
- ständig geflutetes Netzkeschervolumen

3. Keine Hälterung von geschützten, untermaßigen, in der Schonzeit gefangenen oder verbotenen Fischarten gem. den gesetzlichen Regelungen.

4. Die Fische sind vorsichtig abzuhaken und schonend in den Setzkescher einzubringen.

5. Die Lebendhälterung ist nur in dem Gewässer durchzuführen, aus dem die Fische gefangen wurden.

6. Ein Übermaß an gehälterten Fischen ist zu vermeiden. Nur untereinander verträglichen Fische sind gemeinsam zu hältern.

7. In Gewässern mit Schiffsverkehr oder Ströhmungen sowie von bewegten Wasserfahrzeugen ist die Amwendung des Setzkeschers nur zulässig, wenn keine Schädigungen der Fische zu wewarten ist.

8. Die Lebendhälterung ist auf die geringst mögliche Dauer zu beschränken.

9. Die gehälterten Fische dürfen nicht in das Gewässer zurückgesetzt werden.


Eine generelle Freistellung des Anglers von der persönlichen Verantwortung sowie eine verbindliche Gestaltung der Setzkescheranwendung ist nicht möglich.

 

Wikipedia-Artikel zum Setzkescher

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